{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2013-08-20", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2013-192_2013-08-20.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2013_192_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77829514c33cae27bda1d01c15689e4cd2ed634cc83e392f439c009432ab29fcad648af2441c50b6b4b0cdb612b7f54cb03?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77829514c33cae27bda1d01c15689e4cd2ed634cc83e392f439c009432ab29fcad648af2441c50b6b4b0cdb612b7f54cb03&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2013_192", "Checksum": "02cc327c047914e6a790c0f5bf0fd810"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2013 192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 20.08.2013 BK 2013 192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 20.08.2013 BK 2013 192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückzugsfiktion (Leitentscheid) | Andere Verfügungen Gericht (393-b)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:40:01", "Checksum": "6047dc530ca1be7647d3026d78814998", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 20.08.2013 BK 2013 192\nRegeste:\nRückzugsfiktion (Leitentscheid) | Andere Verfügungen Gericht (393-b)\n\nBK 2013 192\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\n\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Aebi\nGerichtsschreiber Baloun\n\nvom 20. August 2013\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nBeschuldigte/Beschwerdeführerin\n\nRegionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland\nvertreten durch Staatsanwalt X.\nAnklagebehörde\n\nwegen Drohung / Rückzug Einsprache\n\nRegeste\nDie in Art. 356 Abs. 4 StPO stipulierte Rückzugsfiktion kann nur zum Tragen kommen, wenn\naus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein\nDesinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann.\nDie Beschwerdeführerin erhob gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache. Sie erschien\npersönlich am ersten Termin der Hauptverhandlung und stellte an dieser ein Ausstandsgesuch gegen die vorsitzende Gerichtspräsidentin. Damit hatte sie ihr Interesse am Fortgang\ndes Verfahrens ausreichend kundgetan. Die Rückzugsfiktion war – trotz Nichterscheinens\nder Beschwerdeführerin am zweiten Termin der Hauptverhandlung – nicht anwendbar.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n[...]\n4.\n4.1 Das Strafbefehlsverfahren ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie\n(Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht\nmit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vereinbar, weil es letztlich vom\nWillen des Betroffenen abhängt, ob er den Strafbefehl akzeptiert oder mit blosser Einsprache von dem ihm zustehenden Recht auf gerichtliche Beurteilung Gebrauch machen\nwill. Die Rechtsstaatlichkeit des Strafbefehlsverfahrens lässt sich nur damit begründen,\ndass auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das\n\n1\nStrafverfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet (Urteil\ndes Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.1).\n4.2 Die Einsprache erhebende Person trifft im Einspracheverfahren jedoch eine Mitwirkungspflicht. Bleibt sie der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch\nnicht vertreten, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen.\nIm Gegensatz zum ordentlichen Verfahren führt das unentschuldigte Fernbleiben an der\nHauptverhandlung im Einspracheverfahren somit zu einem vollständigen Rechtsverlust\n(Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.3; vgl. auch RIKLIN, in:\nBasler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, Art. 355 N 2, der\ndies als „Ausdruck einer sachlich ungerechtfertigten Benachteiligung“ bezeichnet). Eine\ngerichtliche Beurteilung der im summarischen Strafbefehlsverfahren erhobenen Vorwürfe findet nicht mehr statt. Die in Art. 356 Abs. 4 StPO stipulierte Rückzugsfiktion stellt\ndamit eine Ausnahme vom verfassungs- und konventionsrechtlich garantierten Anspruch\nauf gerichtliche Beurteilung dar. Diese Bestimmung ist daher – unter Beachtung der ver-\nfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben – eng auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die gesetzliche Rückzugsfiktion deshalb nur zum\nTragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von\nTreu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013\nE. 4.5.4).\n4.3 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache\nerhoben. Sie erschien persönlich an der Hauptverhandlung vom 21. März 2013 und stellte an dieser ein Ausstandsgesuch gegen die vorsitzende Gerichtspräsidentin. Damit hat\nsie ihr Interesse am Fortgang des Verfahrens ausreichend kundgetan. Bei dieser Sachlage kann allein aus dem Umstand, dass sie am zweiten Termin der Hauptverhandlung\nnicht erschienen ist, nicht darauf geschlossen werden, dass sie auf ihren Anspruch auf\ngerichtliche Beurteilung (konkludent) verzichtet hat. Die Vorinstanz hat die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO somit zu Unrecht angewendet.\n\n[...]\n\n2\n"}