BK 2013 192 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Baloun vom 20. August 2013 in der Strafsache gegen A. Beschuldigte/Beschwerdeführerin Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland vertreten durch Staatsanwalt X. Anklagebehörde wegen Drohung / Rückzug Einsprache Regeste Die in Art. 356 Abs. 4 StPO stipulierte Rückzugsfiktion kann nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache. Sie erschien persönlich am ersten Termin der Hauptverhandlung und stellte an dieser ein Ausstandsge- such gegen die vorsitzende Gerichtspräsidentin. Damit hatte sie ihr Interesse am Fortgang des Verfahrens ausreichend kundgetan. Die Rückzugsfiktion war – trotz Nichterscheinens der Beschwerdeführerin am zweiten Termin der Hauptverhandlung – nicht anwendbar. Auszug aus den Erwägungen: [...] 4. 4.1 Das Strafbefehlsverfahren ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er den Strafbefehl akzeptiert oder mit blosser Ein- sprache von dem ihm zustehenden Recht auf gerichtliche Beurteilung Gebrauch machen will. Die Rechtsstaatlichkeit des Strafbefehlsverfahrens lässt sich nur damit begründen, dass auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das 1 Strafverfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.1). 4.2 Die Einsprache erhebende Person trifft im Einspracheverfahren jedoch eine Mitwir- kungspflicht. Bleibt sie der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren führt das unentschuldigte Fernbleiben an der Hauptverhandlung im Einspracheverfahren somit zu einem vollständigen Rechtsverlust (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.3; vgl. auch RIKLIN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, Art. 355 N 2, der dies als „Ausdruck einer sachlich ungerechtfertigten Benachteiligung“ bezeichnet). Eine gerichtliche Beurteilung der im summarischen Strafbefehlsverfahren erhobenen Vorwür- fe findet nicht mehr statt. Die in Art. 356 Abs. 4 StPO stipulierte Rückzugsfiktion stellt damit eine Ausnahme vom verfassungs- und konventionsrechtlich garantierten Anspruch auf gerichtliche Beurteilung dar. Diese Bestimmung ist daher – unter Beachtung der ver- fassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben – eng auszulegen. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts kann die gesetzliche Rückzugsfiktion deshalb nur zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens ge- schlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.4). 4.3 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache erhoben. Sie erschien persönlich an der Hauptverhandlung vom 21. März 2013 und stell- te an dieser ein Ausstandsgesuch gegen die vorsitzende Gerichtspräsidentin. Damit hat sie ihr Interesse am Fortgang des Verfahrens ausreichend kundgetan. Bei dieser Sach- lage kann allein aus dem Umstand, dass sie am zweiten Termin der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, nicht darauf geschlossen werden, dass sie auf ihren Anspruch auf gerichtliche Beurteilung (konkludent) verzichtet hat. Die Vorinstanz hat die Rückzugsfik- tion von Art. 356 Abs. 4 StPO somit zu Unrecht angewendet. [...] 2