Die Verteidigung des Beschwerdeführers konnte demnach das Fragerecht ausüben und die Glaubhaftigkeit der Aussage prüfen. Damit sind die Verteidigungsrechte gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hinlänglich gewährt worden. Einer Verwertung der von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Einvernahmeprotokolle von S. vom 5. und 11. November 2010 sowie vom 11. Januar 2011 steht demzufolge auch unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen. Diesen Ausführungen folgend ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).