Der Fall der Aussageverweigerung ist somit demjenigen der Unerreichbarkeit gleichzustellen. Auf eine frühere Aussage des Belastungszeugen bzw. der Auskunftsperson kann nur abgestellt werden, wenn sie für den Schuldspruch nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Vorliegend wurden der Auskunftsperson S. am 21. Januar 2011 in Anwesenheit der Verteidigung des Beschwerdeführers ihre Aussagen aus dem thurgauischen Verfahren vorgehalten. Anlässlich dieser Einvernahme hat S. weder die früheren Aussagen widerrufen noch die Aussage verweigert. Die Verteidigung des Beschwerdeführers konnte demnach das Fragerecht ausüben und die Glaubhaftigkeit der Aussage prüfen.