Dieser Anspruch auf Konfrontation bzw. der Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen stellen zu können, ist dann absolut, wenn das Zeugnis für den Schuldspruch ausschlaggebend ist. Im Fall, dass die einvernommene Person berechtigterweise die Aussagen bzw. die Beantwortung von Ergänzungsfragen anlässlich einer Konfrontation verweigert, verhält es sich im Ergebnis nicht anders, als wenn sie nicht erschienen oder nicht erreichbar wäre (6B_670/2012 vom 15. Juli 2013, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; auch zum Folgenden). Der Fall der Aussageverweigerung ist somit demjenigen der Unerreichbarkeit gleichzustellen.