Vielmehr ist eine differenzierte Betrachtung anzuwenden: Die Staatsanwaltschaft ist befugt, Akten – einschliesslich Einvernahmeprotokolle – aus anderen Verfahren beizuziehen (Art. 194 Abs. 1 StPO). Dabei ist den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren. Aussagen von Belastungszeugen, worunter auch die Aussagen einer Auskunftsperson subsumiert werden (BGE 131 I 476 E. 2.2.), sind gemäss der Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK dann verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen.