5 6. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, im gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren dürften lediglich die Einvernahmen von S. verwertet werden, welche dieser in der Rolle als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Beschuldigten gemacht habe (vgl. vorne E. 4.2 Absatz 2), ist festzuhalten was folgt: Dass auf Aussagen von Auskunftspersonen, die diese im eigenen Verfahren als beschuldigte Person gemacht haben, in jedem Fall nicht abgestellt werden dürfte, trifft in dieser Absolutheit nicht zu. Vielmehr ist eine differenzierte Betrachtung anzuwenden: