147 Abs. 1 Satz 1 StPO gemachten Argumente des Beschwerdeführers und der Generalstaatsanwaltschaft nicht mehr eingegangen zu werden. Immerhin ist festzuhalten, dass die Teilnahme der beschuldigten Person bzw. deren Verteidigung an Beweiserhebungen nicht erst auf konkreten Antrag hin zu gewähren ist. Ferner ist der Befürchtung, wonach die Staatsanwaltschaft zwecks Umgehung der Teilnahmerecht vermehrt getrennte Verfahren gegen Mitbeschuldigte eröffnen könnte, zu entgegnen, dass mit Blick auf den Grundsatz der Verfahrenseinheit sachliche Gründe für eine getrennte Verfahrensführung vorliegen müssen (Art.