159 Abs. 4 VE StPO). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Tatvorwurf «Frauenfeld» im vom Kanton Thurgau gegen S. geführten Verfahren keine Teilnahmerechte zu gewähren gewesen wären. Eine Entfernung des Einvernahmeprotokolls vom 11. Januar 2011 und die Schwärzung der darauf bezugnehmenden Passagen des Einvernahmeprotokolls vom 21. Januar 2011 und des Schlussberichts vom 4. Juli 2011 drängen sich daher unter diesem Aspekt nicht auf. Damit braucht auf die weiteren, im Zusammenhang mit Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO gemachten Argumente des Beschwerdeführers und der Generalstaatsanwaltschaft nicht mehr eingegangen zu werden.