Die Teilnahmeberechtigung steht somit nur den Verfahrensbeteiligten zu; diesen muss ferner gemäss Gesetzeswortlaut Parteistellung zukommen (so auch WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2011, Art. 147 N 3). Wird gegen «Mitbeschuldigte» in getrennten Verfahren ermittelt, kommt ihnen im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu bzw. sind sie – abgesehen von Art. 105 Abs. 1 lit. d StPO – keine Verfahrensbeteiligte. Sie sind daher – wie die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft zu Recht festhält – als Auskunftspersonen einzuvernehmen (178 Abs. 1 lit. f StPO; so auch Art. 159 Abs. 4 VE StPO).