147 Abs. 1 Satz 1 StPO eine formelle Betrachtungsweise des Begriffs «Mitbeschuldigte»; Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO ist somit dahingehend auszulegen, dass einer beschuldigten Person nur dann das Teilnahmerecht an Einvernahmen von «Mitbeschuldigten» zu gewähren ist, wenn diese im gleichen Verfahren verfolgt werden. Dies drängt sich umso mehr auf, als das in Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO spezifisch genannte Teilnahme- und Mitwirkungsrecht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) und letzteres gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO den Verfahrensbeteiligten zu gewähren ist. Die Teilnahmeberechtigung steht somit nur den Verfahrensbeteiligten zu;