Danach konnten Aussagen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren nur dann als Beweismittel verwertet werden, wenn die Beschuldigten und die Verteidigung während des Verfahrens mindestens einmal mit diesen Mitbeschuldigten und deren Aussagen konfrontiert worden waren (Abs. 3). Mitbeschuldigte in getrennten Verfahren wurden als Auskunftspersonen einvernommen (Abs. 4). Bereits vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich bei Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO eine formelle Betrachtungsweise des Begriffs «Mitbeschuldigte»;