178 Abs. 1 lit. e. Nach dieser Bestimmung sind im gleichen Verfahren beschuldigte Personen (sog. mitbeschuldigte Personen) zu einer ihr nicht selber zur Last gelegte Straftat als Auskunftspersonen zu befragen Personen. Art. 159 Abs. 3 und 4 VE StPO differenzierte darüber hinaus zwischen Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren und solchen in getrennten Verfahren. Danach konnten Aussagen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren nur dann als Beweismittel verwertet werden, wenn die Beschuldigten und die Verteidigung während des Verfahrens mindestens einmal mit diesen Mitbeschuldigten und deren Aussagen konfrontiert worden waren (Abs. 3).