4 Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass der Begriff «Mitbeschuldigte» sowohl einer rein formellen, als auch einer materiellen Betrachtung zugänglich ist. Erstgenannte bezieht sich auf die Frage der Anzahl geführter Verfahren; bei Letztgenannter ist allein ausschlaggebend, dass gegen die beschuldigten Personen wegen desselben Sachverhalts bzw. Tatvorwurfs ermittelt wird, unabhängig von der Anzahl geführter Verfahren. Die StPO erwähnt den Begriff «Mitbeschuldigte» – anders als der VE StPO – lediglich in Art. 178 Abs. 1 lit.