5. Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid 139 IV 25 mit dem Teilnahmerecht von mehreren beschuldigten Personen desselben Verfahrens befasst, dabei – wie auch die Beschwerdekammer – von Mitbeschuldigten gesprochen. Dabei hat es weder den Begriff «Mitbeschuldigte» näher konkretisiert noch hatte es die hier interessierende Frage zu beantworten.