178 StPO zu. Diesfalls wären im gegen ihn geführten Verfahren aber ebenfalls nur diejenigen Einvernahmen verwertbar, bei denen ihm die Teilnahme gewährt worden sei. Die Edition verfahrensfremder Einvernahmen stünde im klaren Widerspruch seines Anspruchs auf Teilnahme an der Erhebung dieses Beweismittels.