Ausserdem hätte eine Einschränkung des Teilnahmerechts auch nicht mit Blick auf den Koordinationsaufwand rechtfertigt werden können. Abschliessend hält der Beschwerdeführer dafür, dass das fragliche Einvernahmeprotokoll von S. vom 11. Januar 2011 selbst dann nicht in seinem Verfahren verwendet werden dürfte, wenn er, der Beschwerdeführer, tatsächlich an vorgenannter Einvernahme nicht teilnahmeberechtigt gewesen wäre. Werde auf einen rein formellen Begriff der «Mitbeschuldigten» abgestellt, käme den in separaten Verfahren verfolgten Beschuldigten im Verfahren gegen den jeweils anderen tatsächlich nur die Stellung einer Auskunftsperson im Sinn von Art. 178 StPO zu.