Dass S. ihn bis zu seiner Einvernahme vom 11. Januar 2011 noch nicht identifiziert und damit konkret belastet habe, sei nicht Voraussetzung für die Gewährung der Teilnahmerechte. Unbehelflich sei ferner das Argument der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, wonach sie nicht Verfahrensleiterin im gegen S. geführten Verfahren sei und demzufolge auch nicht eine «Teilnahme» verweigert habe, könne doch eine Verweigerung der Teilnahmerechte nicht nur durch ein aktives Tun, sondern auch durch Unterlassung begangen werden. Ausserdem hätte eine Einschränkung des Teilnahmerechts auch nicht mit Blick auf den Koordinationsaufwand rechtfertigt werden können.