Vorliegend hätten bei Berücksichtigung der in BGE 139 IV 25 entwickelten Grundsätze keine Gründe gegen eine Teilnahme seiner Person an der Einvernahme von S. vom 11. Januar 2011 gesprochen. Der Beschwerdeführer sei bereits am 21. Dezember 2010 hinreichend mit dem Tatvorwurf «Frauenfeld» konfrontiert worden. Dass S. ihn bis zu seiner Einvernahme vom 11. Januar 2011 noch nicht identifiziert und damit konkret belastet habe, sei nicht Voraussetzung für die Gewährung der Teilnahmerechte.