Würden ihnen strafbare Handlungen aufgrund ein und desselben Sachverhalts – wie vorliegend aufgrund eines angeblichen Treffens am 4. November 2010 in Frauenfeld – vorgeworfen, hätten sie als «Mitbeschuldigte» zu gelten. Es könne also hinsichtlich der Teilnahmerechte keine Rolle spielen, ob gegen die «Mitbeschuldigten» in ein und demselben Verfahren oder aber in – aus welchen Gründen auch immer – getrennten Verfahren ermittelt würde. Vorliegend hätten bei Berücksichtigung der in BGE 139 IV 25 entwickelten Grundsätze keine Gründe gegen eine Teilnahme seiner Person an der Einvernahme von S. vom 11. Januar 2011 gesprochen.