Ob es sich bei zwei Beschuldigten um «Mitbeschuldigte» handle, werde nicht anhand rein formeller Kriterien, nämlich ihrer Verfolgung in einem einzigen oder in zwei getrennt geführten Verfahren, entschieden, sondern vielmehr anhand einer materiellen Betrachtungsweise. Würden ihnen strafbare Handlungen aufgrund ein und desselben Sachverhalts – wie vorliegend aufgrund eines angeblichen Treffens am 4. November 2010 in Frauenfeld – vorgeworfen, hätten sie als «Mitbeschuldigte» zu gelten.