3 dann Geltung, wenn gegen die betreffenden Personen formell verschiedene Verfahren geführt würden. Andernfalls könnte die Staatsanwaltschaft das Teilnahmerecht ohne weiteres nach Belieben durch Eröffnung eines separaten Verfahrens gegen jeden einzelnen Mitbeschuldigten und Edition der entsprechenden Einvernahmeprotokolle der jeweils anderen Verfahren umgehen. Die im vorgenannten Bundesgerichtsentscheid zitierten Grundsätze müssten immer dann gelten, wenn es sich bei den betreffenden Personen materiell um mutmassliche Mitbeschuldigte (Mittäter oder Teilnehmern) handle.