147 Abs. 1 StPO bedingen würde. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben vor, die in BGE 139 IV 25 entwickelten Grundsätze zu den Teilnahmerechten würden nicht nur die Teilnahmerechte der Verfahrensbeteiligten in ein und demselben Verfahren betreffen, sondern beanspruchten auch