Eine kodifizierte Mitteilung- bzw. Koordinationspflicht unter den Kantonen bestehe nicht. Ausserdem könne vorliegend ohnehin nicht von einer materiellen Mittäterschaft oder Teilnahme ausgegangen werden. Die Schnittstelle beider Verfahren ergebe sich lediglich im Tatvorwurf «Frauenfeld». Darauf könne aber noch keine Konnexität abgeleitet werden, welche allenfalls die Gewährung der Teilnahmerechte im Sinn von Art. 147 Abs. 1 StPO bedingen würde.