Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur EMRK seien die Aussagen des S. vom 11. Januar 2011 aufgrund der weiteren Beweismittel (Telefon- und Videoüberwachung, sichergestelltes Heroinmuster) ohnehin und selbst bei Verletzung von Teilnahmerechten verwertbar. Die Generalstaatsanwaltschaft macht darüber hinaus geltend, aus den in BGE 139 IV 25 entwickelten Grundsätzen könne keineswegs abgeleitet werden, in getrennt geführten Verfahren hätte eine Verfahrenskoordination stattzufinden mit der Folge der Nichtverwertbarkeit der erhobenen Beweise im Unterlassungsfall. Eine kodifizierte Mitteilung- bzw. Koordinationspflicht unter den Kantonen bestehe nicht.