Bis zur Einvernahme vom 11. Januar 2011 hätten seitens von S. noch keine konkreten Belastungen vorgelegen. Der Beschwerdeführer sei demzufolge bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit sämtlichen Sachverhaltselementen des Tatvorwurfs «Frauenfeld» konfrontiert gewesen. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur EMRK seien die Aussagen des S. vom 11. Januar 2011 aufgrund der weiteren Beweismittel (Telefon- und Videoüberwachung, sichergestelltes Heroinmuster) ohnehin und selbst bei Verletzung von Teilnahmerechten verwertbar.