Die zuständige Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung u.a. fest, sie habe ohnehin im Verfahren gegen S. keine Leitung inne, es könne demzufolge auch nicht davon gesprochen werden, sie hätte dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der von den thurgauischen Behörden angeordneten und durchgeführten Einvernahme vom 11. Januar 2011 verweigert. Selbst wenn dem Beschwerdeführer in Anlehnung an BGE 139 IV 25 grundsätzlich ein Teilnahmerecht zuzugestehen wäre, hätte dieses vorliegend eingeschränkt werden können. Bis zur Einvernahme vom 11. Januar 2011 hätten seitens von S. noch keine konkreten Belastungen vorgelegen.