Einvernahmen beschuldigter Personen im jeweils anderen Verfahren hätten über das Institut der Auskunftsperson zu erfolgen, in deren Rahmen dann den Verfahrensbeteiligten die Teilnahme zu gewähren sei. Die zuständige Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung u.a. fest, sie habe ohnehin im Verfahren gegen S. keine Leitung inne, es könne demzufolge auch nicht davon gesprochen werden, sie hätte dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der von den thurgauischen Behörden angeordneten und durchgeführten Einvernahme vom 11. Januar 2011 verweigert.