Umstritten ist aber die Frage, ob dem Beschwerdeführer auch die Teilnahme an in anderen Verfahren durchgeführten Einvernahmen – soweit hier interessierend an der Einvernahme von S. als beschuldigte Person in dessen eigenem Verfahren (11. Januar 2011) – hätte eingeräumt werden müssen. 4.1 Die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft halten dafür, dass Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO bei Einvernahmen beschuldigter Personen in örtlich getrennt geführten Verfahren keine Anwendung finde. Einvernahmen beschuldigter Personen im jeweils anderen Verfahren hätten über das Institut der Auskunftsperson zu erfolgen, in deren Rahmen dann den Verfahrensbeteiligten die Teilnahme zu gewähren sei.