4. Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme von Auskunftspersonen in seinem eigenen Verfahren die Teilnahmerechte zu gewähren sind; dies wurde denn auch getan. Umstritten ist aber die Frage, ob dem Beschwerdeführer auch die Teilnahme an in anderen Verfahren durchgeführten Einvernahmen – soweit hier interessierend an der Einvernahme von S. als beschuldigte Person in dessen eigenem Verfahren (11. Januar 2011) – hätte eingeräumt werden müssen.