Am 21. Januar 2011 wurde S. von der bernischen Strafverfolgungsbehörde als Auskunftsperson in der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung einvernommen. Hierbei wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers die Teilnahme eingeräumt. Am 25. April 2013 beantragte der Verteidiger die Entfernung gewisser Aktenstücke bzw. - stellen. Es handelte sich dabei insbesondere um das Einvernahmeprotokoll von S. vom 11. Januar 2011 aus dessen eigenem Verfahren. Die Verteidigung des Beschwerdeführers führte aus, die vorgenannte Einvernahme sei ohne Gewährung der Teilnahmerechte des