3. Der hier interessierende Sachverhalt ergibt sich auch den Akten wie folgt: Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sich am 4. November 2010 zusammen mit A. in Frauenfeld mit S. getroffen zu haben. Anlässlich dieses Treffens soll der Beschwerdeführer von S. ein Heroinmuster erhalten und dieses getestet haben. Das Treffen wurde von einer Videokamera festgehalten. Ferner wurden die Telefongespräche der beteiligten Personen überwacht und konnte das Heroinmuster sichergestellt werden. S. wurde kurz darauf von den Behörden des Kantons Thurgau angehalten;