des Berichts), namentlich der 3. Absatz auf S. 33, aus den Akten zu weisen sei. Gegen diese Verfügung reichte J., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt J., am 20. Juni 2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ein. Darin wiederholte er sein Begehren. In ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2013 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. J. machte am 11. Juli 2013 von seinem Replikrecht Gebrauch.