{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2013-09-04", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2013-179_2013-09-04.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2013_179_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77859c0ec5009f194040bdf73f80eab902f7cee546bbc9e82a9e666da0931803631ec47fc140419486d124b13167ea6dd72?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77859c0ec5009f194040bdf73f80eab902f7cee546bbc9e82a9e666da0931803631ec47fc140419486d124b13167ea6dd72&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2013_179", "Checksum": "293022acc0dada366c9081cd662ab834"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2013 179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 04.09.2013 BK 2013 179"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 04.09.2013 BK 2013 179"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilnahmerecht bei getrennten Verfahren (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:39:55", "Checksum": "e0fe426f78ad8b06678885d4b46efeee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 04.09.2013 BK 2013 179\nRegeste:\nTeilnahmerecht bei getrennten Verfahren (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nStrafabteilung Section pénale\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach 7475\nBeschluss\n3001 Bern BK 13 179 HAA\nTelefon 031 635 48 09\nFax 031 635 48 15\nObergericht-Straf.Bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. September 2013\n\nBesetzung\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Beldi\n\nVerfahrensbeteiligte\nJ.\na.v.d. Rechtsanwalt J.\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nGegenstand\nqualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG, Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung\nsowie Hausfriedensbruch / Entfernung von Aktenstücken wegen Unverwertbarkeit\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwältin Schultz Aschenberger, vom 13. Juni 2013\n\nDie Beschwerdekammer in Strafsachen hat beschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend Fr. 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n3. Zu eröffnen:\n- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt J.\n- der Generalstaatsanwaltschaft\nMitzuteilen:\n- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwältin Schultz\nBegründung:\n\n1. Gegen J. wird u.a. wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt. Am 13. Juni 2013 wies die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere\nAufgaben dessen Antrag ab, wonach das Protokoll der Einvernahme von S. vom 11. Januar 2011 sowie die darauf Bezug nehmenden Passagen der parteiöffentlichen Einvernahme von S. vom 21. Januar 2011, namentlich Z. 98-101 und Z. 142-156, ebenso wie die\ndarauf Bezug nehmenden Passagen des Schlussberichts vom 4. Juli 2011, Deliktsblatt 5\n(S. 31 ff. des Berichts), namentlich der 3. Absatz auf S. 33, aus den Akten zu weisen sei.\nGegen diese Verfügung reichte J., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt J., am 20. Juni\n2013 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ein. Darin wiederholte er sein Begehren. In ihrer Stellungnahme vom 27. Juni\n2013 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. J. machte am 11. Juli 2013 von seinem Replikrecht Gebrauch.\n\n2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der\nBeschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde\ngeführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes\nüber die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG\n161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BGS\n162.11]). In Fällen, wo mittels Beschwerde die Entfernung eines Aktenstücks wegen Unverwertbarkeit verlangt wird, gelangt der Ausschlussgrund von Art. 394 lit. b StPO nicht zur\nAnwendung (BK 12 140 vom 17. August 2012 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs.\n1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n3. Der hier interessierende Sachverhalt ergibt sich auch den Akten wie folgt:\nDem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sich am 4. November 2010 zusammen mit A. in\nFrauenfeld mit S. getroffen zu haben. Anlässlich dieses Treffens soll der Beschwerdeführer von S. ein Heroinmuster erhalten und dieses getestet haben. Das Treffen wurde von\neiner Videokamera festgehalten. Ferner wurden die Telefongespräche der beteiligten Personen überwacht und konnte das Heroinmuster sichergestellt werden. S. wurde kurz darauf von den Behörden des Kantons Thurgau angehalten; das gegen ihn wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführte Verfahren obliegt den thurgauischen Strafverfolgungsbehörden. S. wurde von diesen am 5. und 11. November 2010 sowie am 11. Januar 2011 einvernommen. An der letztgenannten Einvernahme identifizierte\ner anhand einer Fotodokumentation die Nr. 2 (A.) und Nr. 14 (J.), welche sich mit ihm in\nFrauenfeld getroffen haben sollen. Am 21. Januar 2011 wurde S. von der bernischen\nStrafverfolgungsbehörde als Auskunftsperson in der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung einvernommen. Hierbei wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers die Teilnahme eingeräumt.\nAm 25. April 2013 beantragte der Verteidiger die Entfernung gewisser Aktenstücke bzw. -\nstellen. Es handelte sich dabei insbesondere um das Einvernahmeprotokoll von S. vom\n11. Januar 2011 aus dessen eigenem Verfahren. Die Verteidigung des Beschwerdeführers\nführte aus, die vorgenannte Einvernahme sei ohne Gewährung der Teilnahmerechte des\n\n2\nBeschwerdeführers durchgeführt worden. Das Einvernahmeprotokoll sei daher im Verfahren gegen seinen Mandanten nicht verwertbar und aus den Akten zu weisen. In Folge\ndessen seien auch die auf diese Einvernahme Bezug nehmenden Passagen in der Einvernahme vom 21. Januar 2011 zu entfernen, ebenso die entsprechenden Zitate im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern. Die zuständige Staatsanwältin lehnte diesen Antrag\nab.\n\n"}