vilanspruch erwachsenen Aufwendungen verlangen und im Rahmen dieser Entschädigung sind sodann auch die Aufwendungen aus dem Adhäsionsprozess zu entschädigen. Dass sich die Staatsanwaltschaft im Stadium eines Strafbefehls oder einer Einstellung trotz Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg vorfrageweise zum Bestand der Zivilforderung äussern müsste, hat das Bundesgericht im vorerwähnten Urteil abgelehnt (BGE 137 IV 102 E. 4.4). Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zivilpunkts nicht als obsiegend geltend kann.