Nichts anderes kann im hier interessierenden Fall gelten, in welchem das Verfahren zwar nicht mit einer Verurteilung, aber mit einer Einstellung abgeschlossen wird: Wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen, ist die Sache nicht spruchreif und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zivilanspruch vom Zivilgericht in jedem Fall abgewiesen werden wird, weshalb auch nicht davon gesprochen werden kann, dass die beschuldigte Person – im Zivilpunkt – obsiegt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, Nr. 100 08 502 vom 2. August 2011, E. 8.1.2.2, auch zum Folgenden).