Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, seien im Fall der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Nichts anderes kann im hier interessierenden Fall gelten, in welchem das Verfahren zwar nicht mit einer Verurteilung, aber mit einer Einstellung abgeschlossen wird: