a StPO hat, wenn die beschuldigte Person verurteilt, die Zivilforderungen indessen auf den Zivilweg verwiesen wird. Es kam in E. 4.4 zum Schluss, dass die Privatklägerschaft im Fall der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht als obsiegende und jedenfalls bei Erlass eines Strafbefehls auch nicht als unterliegende Partei gelte. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, seien im Fall der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen.