3 che auf KÜNG verweisen] und MOREILLON/PAREIN-REYMOND, a.a.O., Art. 432 N 7). In seinem Urteil 139 IV 102 hat sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Privatklägerschaft einen Anspruch auf Entschädigung im Sinn von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat, wenn die beschuldigte Person verurteilt, die Zivilforderungen indessen auf den Zivilweg verwiesen wird.