betreffend Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft im einzig von ihr initiierten Rechtsmittelverfahren vgl. BGE 139 IV 45). 5.2 Unbestritten ist, dass die beschuldigte Person im Zivilpunkt obsiegt, wenn die Zivilklage abgewiesen wird. In der Lehre unterschiedlich beantwortet wird indessen die Frage, ob sie auch obsiegt, wenn die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wird (verneinend WEH- RENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 432 N 5 und 6; bejahend: SCHMID, in: Praxiskommentar, Art.