5. 5.1 Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Umgekehrt räumt Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren ein, wenn sie obsiegt. Ebenso wie bei Art. 432 StPO ist auch bei Art. 433 StPO zwischen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Strafklage und solchen im Zusammenhang mit der Zivilklage zu unterscheiden.