Beim vorliegenden Verfahren, welches eine primär zivilrechtliche Streitigkeit dargestellt habe, würden die durch die Anträge zum Straf- bzw. Zivilpunkt verursachten Kosten ineinander aufgehen, weshalb von einer zusätzlichen, staatlichen Entschädigung für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strafpunkt abgesehen werden könne. Angesichts der unbestritten gebliebenen Annahme, wonach beiden beschuldigten Personen ungefähr ein gleich hoher Aufwand angefallen sei, rechtfertige sich eine Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche.