Jede der Parteien sei somit gegenüber der jeweilig anderen Partei für diejenigen Aufwendungen entschädigungspflichtig, welche durch die Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden seien. Beim vorliegenden Verfahren, welches eine primär zivilrechtliche Streitigkeit dargestellt habe, würden die durch die Anträge zum Straf- bzw. Zivilpunkt verursachten Kosten ineinander aufgehen, weshalb von einer zusätzlichen, staatlichen Entschädigung für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strafpunkt abgesehen werden könne.