In einer solchen Konstellation dränge es sich auf, für die Frage des Obsiegens auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Zivilansprüche abzustellen, die sich aus der materiellen Begründung der Einstellungsverfügung ergebe. Vorliegend seien diese Aussichten als ausgesprochen gering einzustufen, weshalb von einem Obsiegen der jeweiligen beschuldigten Person auszugehen sei. Jede der Parteien sei somit gegenüber der jeweilig anderen Partei für diejenigen Aufwendungen entschädigungspflichtig, welche durch die Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden seien.