SCHMID bezeichne es zumindest als naheliegend, dass in einem Fall wie dem vorliegenden von einem Unterliegen der Privatklägerschaft ausgegangen werden könne (in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, Art. 432 N 2). Dies überzeuge auch deshalb, weil im Fall einer Einstellung nach Art. 320 StPO die Zivilansprüche ex lege und ohne förmliche Verfügung auf den Zivilweg verwiesen würden. In einer solchen Konstellation dränge es sich auf, für die Frage des Obsiegens auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Zivilansprüche abzustellen, die sich aus der materiellen Begründung der Einstellungsverfügung ergebe.