führt er aus, der von der Staatsanwaltschaft zitierte Art. 432 Abs. 1 StPO, gemäss welchem die Privatklägerschaft zu Entschädigungszahlungen verpflichtet werden könne, gelange nicht zur Anwendung, weil die beschuldigte Person im Fall der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht als obsiegende Partei betrachtet werden könne. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft wendet dagegen ein, die im Basler Kommentar vertretene Lehrmeinung entspreche keineswegs einhelliger Lehre. Im Gegenteil könne aus dem 2 Umstand, dass gemäss Art. 427 Abs. 1 lit.