Da indessen der Aufwand bei beiden Parteien ungefähr gleich hoch ausgefallen sein dürfte, werde auf eine reziproke Zusprechung einer Entschädigung der beiden Beschuldigten verzichtet. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dafür, dass der Staat und nicht die Privatklägerschaft ihm, der beschuldigten Person, eine angemessene Entschädigung für die Verteidigungskosten auszurichten habe. Unter Verweis auf WEHRENBERG/BERNHARD (in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 432 N 5 und 6) führt er aus, der von der Staatsanwaltschaft zitierte Art.