Da die beiden Strafverfahren hinsichtlich der gegenseitig erhobenen Vorwürfe eingestellt worden seien und es sich um eine vorwiegend zivilrechtlich motivierte Auseinandersetzung handle, rechtfertige es sich, beiden Parteien in ihrer Funktion als Privatkläger gestützt auf Art. 432 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Verteidigungskosten des jeweils anderen zu verpflichten. Da indessen der Aufwand bei beiden Parteien ungefähr gleich hoch ausgefallen sein dürfte, werde auf eine reziproke Zusprechung einer Entschädigung der beiden Beschuldigten verzichtet.