4. 4.1 Betreffend die Entschädigung der angefallenen Verteidigungskosten hielt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung fest, dass die hier interessierende Konstellation insofern eine besondere sei, als sich die beiden Parteien sowohl als beschuldigte Personen, als auch als Privatkläger gegenüber stünden. Da die beiden Strafverfahren hinsichtlich der gegenseitig erhobenen Vorwürfe eingestellt worden seien und es sich um eine vorwiegend zivilrechtlich motivierte Auseinandersetzung handle, rechtfertige es sich, beiden Parteien in ihrer Funktion als Privatkläger gestützt auf Art.