ferner BK 11 253). Vorliegend wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ohne zureichende objektive Gründe einen Anwalt beigezogen hat. Er hat demzufolge grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der diesbezüglichen Aufwendungen. Die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO kann indessen herabgesetzt oder verweigert werden (Art. 430 Abs. 1 StPO), wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit.